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Vorsorgevollmacht - eine Frage des Vertrauens
Mit einer Vorsorgevollmacht/ Generalverfügung kann man für den Fall einer schweren Krankheit oder Behinderung eine Vertrauensperson bevollmächtigen, alle oder einzelne vermögensrechtliche Angelegenheiten zu erledigen und auch Entscheidungen zur Person zu treffen.
Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung vermieden werden. Eine Betreuung ist entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können.
Eine Vorsorgevollmacht setzt unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.
Die Vorsorgevollmacht sollte auf jeden Fall schriftlich verfasst werden. Die notarielle Beurkundung ist in bestimmten Angelegenheiten gesetzlich vorgeschrieben (z.B. für Grundstücksgeschäfte) oder wird teilweise verlangt (z.B. Bankangelegenheiten).
Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Vorsorgeregister, um bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.
Auskunft aus dem Register erhält das Vormundschaftsgericht. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 Euro).
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